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Investieren Sie in die Zukunft mit Sonnenenergie

Eine Solaranlage dient zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in eine andere Energieform. Obwohl Solaranlagen häufig sehr kleine Nennleistungen haben, handelt es sich um (dezentrale) Kraftwerke. Es gibt zwei prinzipielle Arten von Solaranlagen, die sich nach der gewonnenen Energieform unterscheiden: Thermische Solaranlagen, die Wärme liefern und Photovoltaikanlagen, die elektrische Energie liefern. Thermische Solaranlagen können für die Lieferung von Warmwasser, Wärme zur Raumheizung und Prozesswärme (diese kann wiederum in elektrische Energie gewandelt werden) eingesetzt werden. Dabei wird ein speziell beschichteter und hinten gedämmter Kollektor durch die Sonnenenergie erhitzt. Durch die Röhren des Kollektors strömt ein Medium, das diese Wärme aufnimmt und mittels einer Pumpe in dem Kreislauf zu dem Speicher gepumpt wird. Dort wird die Wärme über einen Wärmetauscher an das Warmwasser abgegeben. Photovoltaikanlagen benutzen als Wandler Solarzellen, die bei Sonnenbestrahlung direkt elektrische Energie abgeben. Diese kann z.B. in einer Solarbatterie gespeichert oder in ein Stromnetz eingespeist werden. Weitere Informationen finden Sie im Energiegesetz der Bundesregierung unter erneuerbare Energien und deren Förderung. Alle Angaben ohne Gewähr.

 

Informationen zur geplanten Gesetzesänderung vom EEG-Gesetz

 

Stand : Dezember 2008

http://www.gerbert-service.de/Solartechnik/43881_43884.gif

Am 06.06.2008 hat der Deutsche Bundestag eine umfassende Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die zum 01.01.2009 in Kraft treten wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik werden dabei teilweise grundlegend geändert und im Ergebnis verschlechtert. So müssen Anlagenbetreiber ab Inbetriebnahmejahr 2009 eine leichte Absenkung der Grundvergütung auf 32 Cent pro kWh hinnehmen. Zudem wird die Degression von 6,5% auf 7% im Jahr 2010 angehoben und ab 2011 sogar auf 8% erhöht. Auch die Vergütungen für Photovoltaikanlagen an bzw. auf Gebäuden werden mit dem Inbetriebnahmejahr 2009 insgesamt abgesenkt, wobei eine neue Vergütungsstufe von 100 kW bis 1 MW eingeführt wird. Die empfindlichsten Einbußen in der Grundvergütung müssen insoweit große Anlagen mit einer Leistung über 1 MW hinnehmen, da diese Leistung ab 2009 nur noch mit 34,48 Cent pro kWh vergütet wird.


Vergütungssätze nach neuem EEG:

 Die wichtigsten Aspekte und Faktoren, die Sie betreffen, haben wir im Folgenden zusammengefasst: (Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft BSW e.V.: "EEG 2009. Wichtigste Änderungen und Fördersätze Photovoltaik") 

Dachanlagen (gültig innerhalb des definierten Marktwachstums)


Jahr der
Inbetriebnahme  


kleiner 30 kWp   
(ct/kWp)
8% p.a.
in
2009/2010 
     

ab 30 kWp         
(ct/kWp)
8% p.a.
in
2009/2010     

ab 100 kWp      
(ct/kWp)
10 % p.a.
in
2009/2010    

ab 1000 kWp   
(ct/kWp)
10% p.a.
in
2010          

     2008

     46,75

     44,48

     43,99

     43,99

     2009

     43,01

     40,91

     39,58

     33,00

     2010

     39,57

     37,64

     35,62

     29,70

Freiflächenanlagen (gütig innerhalb des definierten Marktwachstums.. )


Jahr der
Inbetriebnahme

                                  (ct/kWh)
        10% p.a. in 2009 und 2010, 9% p.a. ab 2011                            

2008

                                    35,49

2009

                                    31,94

2010

                                    28,75

Weitere Neuerungen:

A. Der "Fassadenbonus" von 5ct/kWh für fassadenintegrierte Anlagen wurde gestrichen

B. Ein Bonus für selbst genutzten Photovoltaikstrom wurde eingerichtet. Der Bonus gilt für eine Anlagengröße bis 30 kW.

Bisher ist die Systematik des EEG unbekannt, die in § 33 Abs. 3 EEG 2009 neu eingeführte Vergütung für selbstverbrauchten Strom. Hiernach wird die Vergütung für Anlagen bis 30 kW um 18 Cent pro kWh verringert, wenn der in der Anlage erzeugte Strom in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anlage selbst verbraucht wird. Im Ergebnis wird damit erstmals auch eine – geringere – Vergütung für Strom gezahlt, der nicht in das Netz eingespeist wurde. Hintergrund ist die Schaffung von Anreizen zum dezentralen Stromverbrauch. Wird der PV-Strom selbst verbraucht, wird zukünftig eine Vergütung von 25,01ct/kWh gezahlt. Die Rentabilität im Vergleich zu teurem Haushaltsstrom erhöht sich bei steigenden Energiepreisen.

Ungeklärt bleibt jedoch weiterhin die Frage, ob der eigen verbrauchte Strom tatsächlich mehrwertsteuerfrei ist.

Dazu kommentierte der BSW: Auch Anlagenbetreiber, die Solarstrom selbst nutzen sollen Anspruch auf volle Umsatzsteuerrückerstattung bei der Anschaffung haben. Da es sich in diesem Fall jedoch aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen handelt, wenn produzierter Solarstrom selbstgenutzt wird, muss in diesem Fall u.U. Umsatzsteuer auf den selbstgenutzten Strom abgeführt werden. Diese Frage ist derzeit noch in Klärung. Eine Entscheidung dazu wird bis Mitte Dezember erwartet. De Facto kann sich der Anlagenbesitzer auch später noch für den Eigenverbrauch entscheiden, um die Mehrwertsteuerregelung abzuwarten.  

 
C. Meldepflicht im Anlagenregister ab dem 01.01.2009:

Für alle Anlagenbetreiber besteht nun eine Meldepflicht vor Netzanschluss, mit der Standort und Leistung der PV-Anlage registriert werden. 

 Einflussfaktor Marktentwicklung:

Die Vergütung des Solarstroms ist an die Marktentwicklung gekoppelt. Eine Veränderung der prozentualen Degression um einen Prozentpunkt nach oben oder unten tritt ein, wenn das PV-Marktwachstum die Werte eines vordefinierten Korridors übersteigt oder unterschreitet.

Die Obergrenze des Korridors entspricht einem Marktwachstum von 15 % p.a. (ausgehend vom Jahr 2007 mit 1100 MW neu installierter Leistung). Bei Verlassen des Korridors (Marktwachstum größer oder kleiner 15%) kann der Gleitfaktor also erstmals 2010 angewandt werden. 

D. Regelungen zum Einspeisemanagement

Umfassend neu gestaltet wurden schließlich auch die Regelungen zum Einspeisemanagement. Ab 2009 müssen Anlagenbetreiber ihre Photovoltaikanlagen oberhalb 100 kW als Anschlussvoraussetzung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Achtung: Auch bestehende Altanlagen müssen diese Anforderungen ab 01.01.2011 einhalten!
Für Neuanlagen wie bestehende Anlagen gleichermaßen gilt ab 2009, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Anlagen über 100 kW regeln darf, soweit anderenfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom ausgelastet wäre. Es kommt damit in Zukunft für eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber nicht mehr auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der geregelten Anlage an und auch nicht darauf, ob noch fossile Kraftwerke am Netz sind. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung werden hierbei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gleichgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auf diese Weise möglich sein, genau die konkrete Anlage abzuschalten, die die Netzüberlastung verursacht hat. Es bleibt allerdings dabei, dass der Netzbetreiber zum Einspeisemanagement nur für einen Übergangszeitraum bis zum Ausbau seines Netzes berechtigt ist. Um die Netzbetreiber insoweit zu einen beschleunigten Netzausbau anzuhalten, sieht § 12 EEG 2009 einen Entschädigungsanspruch aller abgeschalteten bzw. in der Leistung heruntergeregelten Anlagenbetreiber vor. Hierzu können sich Netzbetreiber und Anlagenbetreiber über die Entschädigungshöhe einigen. Liegt keine Einigung vor, sind die entgangenen Stromerlöse abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen. Achtung: Entschädigungspflichtiger Netzbetreiber ist stets derjenige, in dessen Netz die Ursache für die Netzüberlastung lag. Dies muss nicht zwingend der nach EEG abnahme- und vergütungspflichtige Netzbetreiber sein. In Betracht kommt insbesondere auch der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.


Allgemeines zum EEG

1. Energiewende effizient gestalten

Seit August 2004 ist in Deutschland das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Ziel des innovativen Gesetzes ist es, eine wirtschaftliche Betriebsführung und langfristige Investitionssicherheit für erneuerbare Energien zu gewährleisten.
Durch die intelligente Kopplung von Verursacher ­ und Gemeinlastprinzip ist dies schon heute möglich ­ohne Fördermittel aus dem Bundeshaushalt.

2. So funktioniert das EEG

Der Anlagenbauer finanziert die Anlage vor und betreibt diese. Der erzeugte Solarstrom wird ins Öffentliche Netz eingespeist und vom Energieversorgungs-unternehmen (EVU) bezahlt. Die entstandenen Mehrkosten werden auf alle Stromkunden umgelegt.Industriekunden können von der Umlage ausgenommen werden. 

3. Solare Zukunft für 4 Euro             

Für den Ausbau der Solarstromnutzung zahlt jeder Verbraucher derzeit lediglich 34 Cent im Jahr. Bei einem Anstieg der installierten Solarstromleistung auf 2.100 MW bis zum Jahr 2010 (2001: 180 MW) steigt der Anteil, den jeder Verbraucher für die solare Zukunft beisteuert auf 4,50 Euro zum Vergleich: für die Kohleindustrie sind es 48,8 Euro jährlich (2001).

4. Von den Bestimmungen des EEG profitieren Wirtschaft und  Verbraucher 

  • langfristige Planbarkeit für die Betreiber
  • die Vergütung wird über 20 Jahre gesetzlich garantiert
  • ständige technologische Weiterentwicklung und Kostensenkung
  • degressive Vergütungssätze  und int. Wettbewerb
  • hohe Qualität der Produkte
  • mehrjährige Investitionssicherheit für Solarfabriken und Investoren 
  • keine Haushaltsbelastung für den Staat

5. Erfolgreiche Markteinführung mit dem EEG

Mittlerweile ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz eines der erfolgreichsten Instrumente zur Markteinführung erneuerbarer Energien ­vor allem der Solartechnik. Durch zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfährt der Markt eine zusätzliche Stimulierung.Auch der Bereich Solarwärme sowie Erdheizung soll zukünftig verstärkt gefördert werden. Die Planungen dafür sind in vollem Gang.

6. Markteinführung braucht langfristige Perspektiven

Die Einführung der Solartechnik in Deutschland profitiert von der langfristigen Ausrichtung des EEG. Haushaltsgebundene Subventionsprogramme schaffen aufgrund ihrer Unstetigkeit keinen vergleichbaren Marktanreiz und eignen sich daher kaum zur Entwicklung eines neuen Industriezweiges. Dies zeigt das Beispiel Großbritanniens, wo es bis heute keine Solar- und Windkraftindustrie gibt.


7. Grundstücks-/Pachtrecht       

Werden Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken bzw. Hausdächern installiert, ist Vorsicht geboten, falls das betreffende Grundstück zwangsversteigert wird. Hier müssen eventuelle Rechte rechtzeitig geltend gemacht werden, damit diese nicht erlöschen.Für diesen Fall erarbeiten wir ein Gestattungsvertrag der sowohl die Interessen des Verpächters als auch des Pächters berücksichtigt. 

8Ein deutscher Exportschlager

Das EEG hat sich bereits nach vier Jahren Laufzeit zu einem Exportschlager entwickelt. So wurden in fast allen EU-Ländern, manchen Teilen der USA und Brasiliens ähnliche Programme aufgelegt, um ebenfalls den Aufbau einer Solarindustrie zu ermöglichen. Weitere Länder wollen diese vorbildliche Gesetzgebung übernehmen. 

 
 

 

Quelle: Internet

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