Einspeisevergütung Photovoltaik, Wind und Wasser
Schweiz neue Einspeisevergütung 2018
Mit Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes per 1. Januar 2018 wird das bis anhin bekannte System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem (KEV) mit Direktvermarktung umgewandelt. Die KEV ist ein Instrument des Bundes, das zur Förderung der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Finanziert wird die KEV durch einen Zuschlag auf das Höchstspannungsnetz, das von allen Stromkonsumentinnen und -konsumenten pro verbrauchte Kilowattstunde bezahlt wird.
Die KEV garantiert den Produzentinnen und Produzenten von erneuerbarem Strom einen Preis, der sich an ihren Produktionskosten orientiert. Die KEV kann für die folgenden Technologien beantragt werden: Wasserkraft (ab 1 bis 10 Megawatt), Photovoltaik (ab 100 Kilowatt), Windenergie, Geothermie, Biomasse.
Die Vergütungssätze für Strom aus erneuerbaren Energien werden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre für Biomasseanlagen und 15 Jahre für alle anderen Technologien. Neue Anlagen können bei der Pronovo angemeldet werden. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage besteht eine lange Warteliste. Eine Aufnahme in die KEV kann daher nicht garantiert werden. Mit der Einmalvergütung existiert ein weiteres Instrument zur Förderung von Photovoltaikanlagen. (Quelle: http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/02073/index.html?lang=de)
Deutschland Einspeisevergütung Tarife Photovoltaik 2018
Dachanlagen bis 10 kWp ab 01.05.2018: 12,20 ct/kWh
Dachanlagen von 10 kWp - 40 kWp ab 01.05.2018: 11,87 ct/kWh
Dachanlagen von 40 kWp - 100 kWp ab 01.05.2018: 10,61 ct/kWh
Freilandanlagen bis 100 kWp, ab 01.05.2018: 8,44 ct/kWh
Für PV-Anlagen Dach oder Freiland ab 750 kWp gibt es keine fixe Vergütung mehr, sondern Ausschreibungen. Photovoltaik-Parks über 10 MW werden generell nicht mehr gefördert. (Quelle https://photovoltaiksolarstrom.com/einspeiseverguetung)
Kauf Angebote Solarpark und Photovoltaik
Einspeisevergütung Windpark Deutschland
Windenergie an Land, Degression 1,5 %, Vergütungszeitraum 20 Jahre
Inbetriebnahme 2015: Grundvergütung 4,65 ct/kWh, Anfangsvergütung 8,53 ct/kWh
Inbetriebnahme 2016: Grundvergütung 4,58 ct/kWh, Anfangsvergütung 8,41 ct/kWh
Inbetriebnahme 2017: Grundvergütung 4,52 ct/kWh, Anfangsvergütung 8,28 ct/kWh
Inbetriebnahme 2018: Grundvergütung 4,45 ct/kWh, Anfangsvergütung 8,16 ct/kWh
Inbetriebnahme 2019: Grundvergütung 4,38 ct/kWh, Anfangsvergütung 8,33 ct/kWh
Inbetriebnahme 2020: Grundvergütung 4,32 ct/kWh, Anfangsvergütung 7,91 ct/kWh
Inbetriebnahme 2021: Grundvergütung 4,25 ct/kWh, Anfangsvergütung 7,79 ct/kWh
Kauf Angebote Windkraftanlagen Windfarm
Deutschland Einspeisevergütung Wasserkraft
Der Anspruch auf finanzielle Förderung durch das EEG 2014 im § 40 wurde im Vergleich zum EEG 2012 vereinfacht. Zum einen erhalten Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn sie nach dem 31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht haben z.B. durch die Erhöhung des Gefälles oder des Ausbaudurchflusses etc., einen Anspruch auf Vergütung nach EEG 2014. Es ist hierbei unerheblich, wie hoch die Steigerung des Leistungsvermögens ausfällt. Zum anderen können auch nicht wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahmen zu einer Vergütung nach EEG 2014 führen, wenn das Leistungsvermögen um mindestens zehn Prozent erhöht wurde und die Ertüchtigungsmaßnahme so im besonderem Maße zum Ziel des § 1 Absatz 2 EEG 2014 beiträgt, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu steigern. Zulassungsfrei sind z.B. Maßnahmen, die keine Auswirkungen auf Art und Ausmaß der Gewässernutzung haben, wie der reine Austausch von Generatoren oder das Ersetzen älterer Turbinen ohne Änderung des Ausbaudurchflusses. Weitere zulassungsfreie Maßnahmen sind z.B. das Ersetzen der Laufräder älterer Turbinen oder aber auch der Einbau moderner automatischer Steuerungstechnik, die bei kleineren Anlagen eine entsprechende Steigerung der Stromausbeute bewirken kann. Gegebenenfalls kann der vorgegebene Wert von 10 % auch kumulativ durch mehrere Maßnahmen erreicht werden.
Die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) gem. § 40 Abs. 1 EEG 2014 beträgt dann:
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,52 Cent pro kW/h,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 MW 8,25 Cent pro kW/h,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 MW 6,31 Cent pro kW/h,
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 MW 5,54 Cent pro kW/h.
Ab 2016 verringert sich die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) für durch das EEG 2014 neu vergütete Anlagen jährlich um 0,5 Prozent (§ 27 Abs. 1, Nr. 1). Die einmal gewährte Vergütungshöhe bleibt für den 20jähringen Vergütungszeitraum jedoch gleich. Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme abgeschlossen worden ist. (§ 40 Abs. 2, Satz 3) Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei den von ihnen ergriffenen Maßnahmen um Maßnahmen zur Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens ihrer Anlage handelt. Eine geeignete Darlegung muss objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und schlüssig sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Darlegung folgende Angaben enthält:
a) Beschreibung der Wasserkraftanlage (hydrologische Parameter, Ertrags und Leistungsparameter) zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme bzw. nach Durchführung der letzten Anlagenmodernisierung
b) Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens – beispielsweise eine oder mehrere der oben aufgeführten Maßnahmen z. B. mittels Herstellerunterlagen, technischen Datenblättern, der Rechnung der die Maßnahmen durchführenden Unternehmung, Lichtbildern etc.
c) schriftliche Darlegung, inwiefern diese Maßnahmen zu einer Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens führen. Dies umfasst die auf den Einzelfall abstellende - hydrologisch und technisch - begründete Angabe der erwarteten Auswirkungen aufs Jahresarbeitsvermögen der Wasserkraftanlage ggf. unter Berücksichtigung Ertragseinbußen aufgrund ökologischer Anpassungsmaßnahmen.
d) Rechnung der Maßnahme beilegen
Hinsichtlich der schriftlichen Darlegung ist zu beachten, dass nicht auf die Nachweisform eines Gutachtens eines Umweltgutachters abgestellt wird. Daher sind die Anforderungen an den Nachweis nicht zu überspannen, so die Clearingstelle. Eine solche Darlegung kann grundsätzlich auch vom Anlagenbetreiber selbst verfaßt werden, wenn die hydrologischen bzw. technischen Zusammenhänge entsprechend dargestellt werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass diese Darstellung vornehmlich Fachfirmen durchführen. Wir empfehlen einen Nachweis derjenigen Firma, welche die Steigerung des Leistungsvermögens bei Ihnen durchführt. Keine Maßnahmen zur Erhöhung des Leistungsvermögens oder der installierten Leistung liegen vor, wenn lediglich Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die der Erhaltung der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestehenden Leistung bzw. Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage dienen.
Kauf Angebote Wasserkraftwerke WKW
Ab 2017 soll für alle Erneuerbaren Technologien, also auch für die Wasserkraft, die Vergütung pro Kilowattstunde erzeugtem Strom durch Ausschreibungen festgelegt werden. Zunächst sollen Ausschreibungen anhand von Freiflächenphotovoltatik-Anlagen getestet werden. Dazu laufen zurzeit die Beratungen im Wirtschaftsministerium. Wie dann Ausschreibungen für Wasserkraftanlagen aussehen werden, ist bislang vollkommen unklar. Wir werden uns zu gegebener Zeit in die Diskussion einbringen.
Direktvermarktung: Die bisher freiwillige Direktvermarktung wird verpflichtend für Neuanlagen mit einer installierten Leistung größer 500 kW, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb gehen. (§ 37). Für Anlagen die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden reduziert sich dieser Wert auf 100 kW installierter Leistung. Anlagenbetreiber müssen dann ihren Strom entweder selber direkt vermarkten oder einen Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen abschließen, welches dann die Vermarktung des Wasserkraftstroms übernimmt. Wichtig: Bestandsanlagen sind von der Regelung gem. § 100 Abs. 1 Nr. 6 ausgenommen. Diese können weiter vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung erhalten.
Eigenstromerzeugung: Die ersten Entwürfe der EEG-Novelle haben vorgesehen, den Eigenverbrauch vollständig bis auf eine kleine Bagatellgrenze mit EEG Umlage zu belegen. Dies hätte bedeutet, dass der Eigenverbrauch vollständig mit EEG-Umlage belegt worden wäre, was vor allem Mühlen und Sägewerke hart getroffen hätte. Der Bayerische Müllerbund und die Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern e.V. haben sich erfolgreich gegen dieses Ansinnen gestemmt. Künftig gilt die Umlagepflicht nur für neu errichtete Anlagen zur Eigenversorgung (ab 01.08.2014). Alle Bestandsanlagen sind ausgenommen. Die Umlage beträgt für Neuanlagen im Grundsatz 40 Prozent, gestaffelt in den Anfangsjahren 2015 – 30 % und 2016 – 35 %. Dieser Wert erhöht sich für alle Anlagen, die weder eine Erneuerbare-Energien-Anlage noch eine hocheffiziente KWK-Anlage sind, auf 100 Prozent.
Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind und künftig nicht mehr als 30 % in der installierten Leistung erhöht werden, sind nicht von dieser Abgabe belastet. Diese Regelung wird 2017 evaluiert. Auf dieser Grundlage soll ein Vorschlag für eine zukünftige Regelung vorgelegt werden. Diese Neuregelung muss mit dem Beihilferecht vereinbar sein.(Quelle: www.wasserkraft-bayern.de/index.php?navId=125)
Wasserkraft Einspeisevergütung EEG 2014 - Degression 0,5%
Inbetriebnahme 2018
bis 500 kW: 12,33 ct/kWh; 0,5 - 2 MW: 8,13 ct/kWh
02 - 05 MW: 6,22 ct/kWh; 05 - 10 MW: 5,46 ct/kWh
10 - 20 MW: 5,26 ct/kWh, 20 - 50 MW: 4,22 ct/kWh
über 50 MW: 3,45 ct/kWh
Inbetriebnahme 2019
bis 500 kW: 12,27 ct/kWh; 0,5 - 2 MW: 8,09 ct/kWh
02 - 05 MW: 6,18 ct/kWh; 05 - 10 MW: 5,43 ct/kWh
10 - 20 MW: 5,23 ct/kWh, 20 - 50 MW: 4,20 ct/kWh
über 50 MW: 3,43 ct/kWh
Inbetriebnahme 2020
bis 500 kW: 12,21 ct/kWh; 0,5 - 2 MW: 8,05 ct/kWh
02 - 05 MW: 6,15 ct/kWh; 05 - 10 MW: 5,40 ct/kWh
10 - 20 MW: 5,21 ct/kWh, 20 - 50 MW: 4,17 ct/kWh
über 50 MW: 3,41 ct/kWh
Inbetriebnahme 2021
bis 500 kW: 12,15 ct/kWh; 0,5 - 2 MW: 7,97 ct/kWh
02 - 05 MW: 6,12 ct/kWh; 05 - 10 MW: 5,38 ct/kWh
10 - 20 MW: 5,18 ct/kWh, 20 - 50 MW: 4,15 ct/kWh
über 50 MW: 3,40 ct/kWh
Inbetriebnahme 2022
bis 500 kW: 12,09 ct/kWh; 0,5 - 2 MW: 7,97 ct/kWh
02 - 05 MW: 6,09 ct/kWh; 05 - 10 MW: 5,35 ct/kWh
10 - 20 MW: 5,16 ct/kWh, 20 - 50 MW: 4,13 ct/kWh
über 50 MW: 3,38 ct/kWh
Inbetriebnahme 2023
bis 500 kW: 12,03 ct/kWh; 0,5 - 2 MW: 7,93 ct/kWh
02 - 05 MW: 6,06 ct/kWh; 05 - 10 MW: 5,32 ct/kWh
10 - 20 MW: 5,13 ct/kWh, 20 - 50 MW: 4,11 ct/kWh
über 50 MW: 3,36 ct/kWh
|